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Rechtsprechung
   BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03   

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BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2008,15697)
BPatG, Entscheidung vom 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2008,15697)
BPatG, Entscheidung vom 19. November 2008 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2008,15697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Das Zeichen "T-" als Marke für Telekommunikation nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Ihnen fehlt daher nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweisen und es sich auch nicht um Buchstaben oder Abkürzungen handelt, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2002, 884, 885 -B-2 alloy; GRUR 2002, 261, 262 -AC; GRUR 345, 347 -Buchstabe "K"; GRUR 2003, 343, 344 -Buchstabe "Z").

    Wegen dieser beschreibenden Bedeutung für einzelne unter den beanspruchten Oberbegriff fallende Dienstleistungen muss die Schutzfähigkeit für den Oberbegriff insgesamt verneint werden (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 -AC).

    Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Durchsetzung für einzelne unter den Oberbegriff der Telekommunikation fallende Dienstleistungen, wie etwa Telefonund Internetdienste, ausgeht, so genügt dies nicht zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 581 -LOKMAUS; GRUR 2002, 261, 262 -AC).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Die Voraussetzungen für die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke sind erfüllt, wenn sich anhand der genannten Kriterien feststellen lässt, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Unternehmenshinweis auffasst (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 31 - Nestle/Mars; GRUR 2002, 804, Rn. 60 f. - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 f. -Windsurfing Chiemsee).

    Denn da sich die Marke nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Marken für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben muss, für die sie angemeldet wurde, ist die Verkehrsdurchsetzung für jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 -Philipps, Rn. 58; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 -REICH UND SCHÖN).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei regelmäßig ein Durchsetzungsgrad von mindestens ... % erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Rn. 26 -VISAGE; GRUR 2006, 760, Rn. 20 -LOTTO).

    Für den Nachweis einer solchen Benutzung genügt es jedoch nicht, die Benutzung der Gesamtmarke zu dokumentieren, sondern es ist darüber hinaus zu belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei isolierter Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 30 -Nestle/Mars; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 38 -VISAGE).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Die Voraussetzungen für die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke sind erfüllt, wenn sich anhand der genannten Kriterien feststellen lässt, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Unternehmenshinweis auffasst (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 31 - Nestle/Mars; GRUR 2002, 804, Rn. 60 f. - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 f. -Windsurfing Chiemsee).

    Für den Nachweis einer solchen Benutzung genügt es jedoch nicht, die Benutzung der Gesamtmarke zu dokumentieren, sondern es ist darüber hinaus zu belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei isolierter Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 30 -Nestle/Mars; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 38 -VISAGE).

  • LG Köln, 02.12.2004 - 31 O 405/04

    Serienstamm "T-…"

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Dies haben sowohl das Bundespatentgericht als auch die ordentlichen Gerichte wiederholt festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 61, 63 -T-control/T-Connect; GRUR 2003, 64, 67 -T-Flexitel/Flexitel; GRUR 2003, 70, 73 -T-INNOVA/Innova; OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; OLG Köln, GRUR-RR 2002, 290, 292 -T-is money; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Anmelderin auf die Feststellungen verschiedener Zivilgerichte, dass das beanspruchte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04), weil für den Schutz als Benutzungsmarke bereits eine Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise und damit ein geringer Zuordnungsgrad ausreichend sein kann, als er für eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu fordern ist.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 f. -EURO-HYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 -POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006).

    Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 -FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 f. -EURO-HYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 -POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006).

    Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 -FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Denn da sich die Marke nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Marken für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben muss, für die sie angemeldet wurde, ist die Verkehrsdurchsetzung für jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 -Philipps, Rn. 58; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 -REICH UND SCHÖN).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Durchsetzung für einzelne unter den Oberbegriff der Telekommunikation fallende Dienstleistungen, wie etwa Telefonund Internetdienste, ausgeht, so genügt dies nicht zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 581 -LOKMAUS; GRUR 2002, 261, 262 -AC).
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03
    b) Der Senat folgt aus diesem Grund nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass Feststellungen zur Benutzung der Marke im Verkehr jedenfalls dann entbehrlich sind, wenn durch ein demoskopisches Gutachten nachgewiesen werden kann, dass die angesprochenen Verbraucher das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen (vgl. BPatG GRUR 2008, 420, 424 -ROCHER-Kugel).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

  • OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Computerrecht - Gebrauch prioritätsjüngerer

  • BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00

    Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation -

  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 21/01

    Normale Kennzeichnungskraft "sprechender Zeichen" bei

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben, soweit die Eintragung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist (BPatG, Beschluss vom 19. November 2008 - 29 W(pat) 70/03, juris):.
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Rechtsprechung
   BPatG, 09.01.2013 - 29 W (pat) 70/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,330
BPatG, 09.01.2013 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2013,330)
BPatG, Entscheidung vom 09.01.2013 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2013,330)
BPatG, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - 29 W (pat) 70/03 (https://dejure.org/2013,330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "T-" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung des Zeichens "T-" zur Eintragung in das Markenregister

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "T-" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 09.01.2013 - 29 W (pat) 70/03
    Es tritt hinzu, dass entsprechend der Entscheidung des BGH zu Marlene-Dietrich-Bildnis II (GRUR 2010, 825) bei einer kennzeichenmäßigen Verwendung des Zeichens an einer Stelle auf der Ware oder bei Dienstleistungen z. B. auf Geschäftspapieren, in die Beurteilung der Schutzfähigkeit mit einfließen muss, dass dies von den Verkehrskreisen üblicherweise als Marke wahrgenommen wird.
  • BPatG, 05.07.2018 - 29 W (pat) 513/16
    Dass es sich bei einem nachgestellten Geviertstrich als solchem um ein werbeübliches Hervorhebungsmittel handelt, kann angesichts fehlender Belege hierzu nicht festgestellt werden (vgl. auch BGH a. a. O. - T mit Bindestrich; BPatG, Beschluss vom 9.01.2013, 29 W (pat) 70/03 - "T-").
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